ZUM THEMA SICHERHEITSVORSCHRIFTEN – Europäische Bestimmungen zu den Emissionen von Baumaschinen

Die Emissionen aus Motoren von Baumaschinen werden durch die Richtlinie 97/68/EG, abgeändert durch die Richtlinie 2004/26/EG über die Emissionen aus Motoren von Maschinen und Geräten in der EU, in vier Stufen geregelt.

Stufe II ist 2004, Stufe IIIA 2006 in Kraft getreten. Die Stufe IIIB wird für 2011 erwartet, während die IV. und letzte Stufe für 2014 geplant ist. Die Zeitpunkte der Einführung und die Emissionsgrenzwerte werden mit den US-amerikanischen Bestimmungen zu den Emissionen von mobilen Maschinen und Geräten abgestimmt.

Im November 2011 hat der Rat der Europäischen Union als Vertreter der Mitgliedsstaaten der EU einen bereits im Oktober vom Europäischen Parlament gefassten Beschluss zugunsten einer größerem Flexibilität bei der Einführung neuer Grenzwerte für mobile Maschinen und Geräte verabschiedet.

Das überarbeitete Flexibilitätssystem für Baumaschinen bezieht sich auf die Emissionen von Abgasen aus mobilen Maschinen und Geräten (also auch Erdbewegungsmaschinen). Es gewährleistet eine längere Frist für die Durchführung jener technischen Anpassungen, die für die Einhaltung der in Stufe IIIB vorgesehen Grenzwerte erforderlich sind.

Das Europäische Parlament hat sowohl eine Erhöhung der Flexibilität um 37,5 % als auch eine Erhöhung der festen Anzahl von Motoren um einen Faktor von 2,5 akzeptiert, wie sie die Europäische Kommission gefordert hat.

Diese Maßnahme ermöglicht einen graduellen Übergang von den in Stufe IIIA vorgesehenen Emissionsgrenzwerten zu jenen der Stufe IIIB, sie gilt allerdings nur für die Dauer der Stufe IIIA, also höchstens drei Jahre.